Pflichtversicherung Berufsbetreuer
auf den Punkt gebracht
Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wird zum 01.01.2023 eine Pflichtversicherung für Berufsbetreuer eingeführt.
Berufsbetreuer sind Personen, die nicht nur ehrenamtlich rechtliche Betreuungen von volljährigen Personen gem. §§ 1896 ff. BGB ausüben.
Versicherungspflichtige Personengruppen:
- Selbstständig tätige Betreuer (nicht Ehrenamt)
- Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins
- Anwälte, Notare, Steuerberater etc., die Betreuungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausüben
Pflichtversicherung:
- Gesetzlich normierter Versicherungsinhalt
- Mindestpflichtversicherungssumme: 250.000 EUR, 4-fach maximiert
Umstellungsbedarf bei
Bestandskunden
Berufsbetreuer, die bereits freiwillig über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Nachlass- und Vormundschaftsrisiken versichert sind.
Die aktuelle Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Nachlass- und Vormundschaftsrisiken entspricht nicht den künftigen Pflichtversicherungsvorgaben für Berufsbetreuer.
Umstellung der Verträge auf das neue Pflichtversicherungsprodukt für Berufsbetreuer erforderlich (Mindest-VSU 250.000 EUR)
Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare etc., die im Rahmen Ihrer Berufsausübung auch Betreuungen durchführen.
Die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare entspricht nicht den künftigen Pflichtversicherungsvorgaben für Berufsbetreuer.
Abschluss einer zusätzlichen Pflichtversicherung oder ggf. Erweiterung der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung erforderlich.
Neues Pflichtversicherungsprodukt Berufsbetreuer
Vermögensschadenhaftpflicht für Nachlass- und Vormundschaftsrisiken | Vermögensschadenhaftpflicht für Berufsbetreuer (Pflichtversicherung) | |
Bedarf |
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Versicherungssumme und Jahreshöchstleistung |
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