Informationen zur BRAO- und Steuerberatergesetz-
Reform seit dem 01. August 2022
Die Novellierungen des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungs-gesellschaften treten mit Wirkung zum 01. August 2022 in Kraft.
Wesentliche Änderungen zur Berufshaftpflicht-Versicherung:
- Für alle Berufsausübungsgesellschaften ist zukünftig eine Berufshaftpflicht-Versicherung
erforderlich - Alle deutschen und europäischen Gesellschaftsformen können gewählt werden
- Grundsätzlich gilt eine Zulassungs- bzw. Anerkennungspflicht für alle Berufsausübungsgesellschaften! Hierbei sind Gesellschaften ohne Haftungsbeschränkung, z. B. GbR, ausgenommen
- Die interprofessionelle Zusammenarbeit mit weiteren Berufsgruppen (z.B. Architekten, Ärzten usw.) wird erleichtert
- Es gelten neue Pflichtversicherungssummen für Berufsausübungsgesellschaften
Informationen zu den Pflichtversicherungssummen und weitere Vorgaben
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Alle Berufsausübungsgesellschaften müssen seit 01. August 2022 eine eigene Pflichtversicherungssumme von mindestens 500.000 € haben
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Eine rechtskonforme Haftungsbeschränkung (z.B. für eine GmbH) ist, wie bisher auch, mit einer erhöhten Pflichtversicherungssumme verbunden
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Die Jahreshöchstleistung hängt zukünftig – hinsichtlich der Maximierung – von der Zahl der Gesellschafter und Geschäftsführer ab und beträgt mindestens den 4-fachen Betrag der Mindestversicherungssumme
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Bei Einzelkanzleien/Einzelpraxen ist keine Änderung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme und der Jahreshöchstleistung gefordert
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Eine persönliche Titulardeckung für Rechtsanwälte ist weiterhin obligatorisch – für
Steuerberater gilt dies nur im Falle von Mandatstätigkeiten in eigenem Namen

Für Ihre Fragen rund um das Thema Berufshaftpflicht-Versicherung stehen Ihnen unsere Fachleute gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns.
Als langjährig tätiger Spezialmakler bieten wir Ihnen maßgeschneiderte (optimale) Versicherungslösungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung an und stehen Ihnen mit Rat zur Seite.
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